Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Miet-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände oder der Waren gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen.
Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
An rechtsgültig unterschriebene schriftliche Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem Angebot vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Kostenschätzungen werden entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit. Unsere Angestellten oder freie Mitarbeiter, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir ein Angebot abgelehnt haben oder ein Auftragsverhältnis nicht zustande gekommen ist, sind diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung (Verkauf)
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich Verpackung, Versicherung, Fracht und Montage.
Auf alle Preise wird Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
Die Zahlung des vereinbarten Preises hat ausschließlich auf den auf unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung, Leistung bzw. Abnahme zu zahlen. Die gesetzliche Vorschrift des § 284 Abs.3 BGB bleibt insoweit unberührt. Nach dieser Vorschrift entsteht Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Angemessene Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder in schriftlicher Form durch den Käufer als unbestritten bestätigt.
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit (Verkauf)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören vor allem die Beibringung der notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie der Eingang der vereinbarten Anzahlung. Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Belieferung durch die Materialhersteller und Leistungszulieferer. Kommt es trotz nachgewiesener rechtzeitiger Bestellung innerhalb üblicher Lieferfristen zu Verzögerungen, so sind diese vom Verkäufer nicht zu vertreten. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, sofern er bei der Auswahl der Zulieferer und Subunternehmer und Bestellung wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bis zur nächstmöglichen Auslieferung durch den Warenhersteller oder Leistungszulieferer. Gleiches gilt für den Fall unabwendbarer Ereignisse und höherer Gewalt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die von uns zu vertreten sind, ist uns eine Frist zur Nachlieferung von mindestens zwei Wochen zu setzen. Diese Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Wird eine entsprechende Nachfrist schriftlich nicht gesetzt, kann der Kunde weder Nachlieferungs- noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Wir haften im Fall des Lieferverzugs der Höhe nach für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung. Dieses gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
§ 5 Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf ihn über. Lieferungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet - soweit nichts anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe Dritter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist uns Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt.
Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Kunde hat auf unser Verlangen die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns umgehend zu unterrichten.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge (Verkauf)
Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er diese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir sind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Besondere Mietbedingungen
(1)
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
(2)
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
(3)
Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. Mwst. ab Lager des Vermieters.
(4)
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
(5)
Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
(6)
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
(7)
Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
(8)
Wir benennen auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
(9)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
(10)
Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
(11)
Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
(12)
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn - auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
(13)
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
(14)
Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
(15)
Der Mieter wird empfohlen, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
(16)
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
(17)
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
(18)
Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
(19)
Unternimmt der Mieter an den Mietgeräten selbständig - ohne Einwilligung oder Absprache mit uns - eine Reparatur, so haftet er für die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Kunde haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.
(20)
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
(21)
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
(22)
Wir weisen darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. Wir bieten grundsätzlich entgeltliche Lärmschutz-vorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die uns aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen. Wir sind - außer bei Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch uns - nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss. Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Mieter uns bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht wir durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt waren. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.
§ 8.1 Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Anlieferung, Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Abholung etc. beinhalten,
gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
(1)
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die
entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
(2)
Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
(3)
Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
(4)
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
(5)
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
(6)
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
(7)
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
(8)
Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 75km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).
§ 8.2 Stornierung / Kündigung
(1)
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 10% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
(2)
Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach
bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von uns von Bedeutung sind.
§ 8.3 Lieferung
(1)
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
§ 8.4 Rückgabe der Mietsache
(1)
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
(2)
Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Verschmutzt zurück gebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
(3)
Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochenen Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(4)
Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
(5)
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
(6)
Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb drei Werktagen vor.
§ 8.5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1)
Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
(2)
Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4)
Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
(5)
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B. Versicherungen usw. vom Vertragspartner zu übernehmen.
§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärungen
(1)
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc..
(2)
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4)
Die übergebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Dokumente etc. sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben, sofern der Verbleib beim Kunden nicht vertraglich vereinbart ist.
(5)
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf unser Unternehmen direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail – zulässig.
§ 11 Datenschutz
Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert.
§ 12 Sonstiges
(1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die der weggefallenen möglichst nahe kommt und zulässig ist. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.